Eine Frau und ein Mann sitzen an einem Tisch und beugen sich über einen Laptop und Papiere

INTEGRATION STEUERBARER VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN NACH § 14A ENWG.

Neue Regelungen für Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher

Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors ist ein wichtiger Baustein der Energiewende. Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in Deutschland installiert. Der höhere Leistungsbezug solcher Verbraucher sowie der oft zeitgleiche Einsatz stellt die Stromverteilnetze allerdings vor große Herausforderungen.

Um den notwendigen Ausbau nicht zu verzögern sowie die Netzstabilität zu gewährleisten, wurde der Umgang mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ in §14a EnWG überarbeitet und neu geregelt. Die Neufassung des §14a EnWG bzw. die dahinterliegenden Beschlüsse der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurden Ende November 2023 veröffentlicht und treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Alle wichtigen Informationen rund um die Neuregelungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Der Netzbetreiber kann im Falle einer Netzüberlastung den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, private Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher (Inbetriebnahme ab 01.01.2024) zeitweise auf bis zu 4,2 kW dimmen.
  • Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen stehen somit immer eine Mindestleistung zur Verfügung. Der Haushaltsstrom ist von den Regelungen nicht betroffen.
  • Die Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen sind verpflichtet, die Steuerbarkeit der Anlagen sicherzustellen.
  • Im Gegenzug darf der Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen aufgrund von Netzüberlastung durch den Netzbetreiber nicht mehr abgelehnt oder verzögert werden.
  • Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen profitieren von einer Netzentgeltreduzierung, die über die Stromrechnung abgerechnet wird.
  • Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen bzw. Bestandsschutz.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Sinne des §14a EnWG zählen

  • private Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
  • Wärmepumpen (inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) sowie
  • Stromspeicher mit Netzentnahme

mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung.

Was bedeutet "Steuerung" durch den Netzbetreiber?

Der Netzbetreiber kann im Falle einer Netzüberlastung den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG zeitweise auf bis zu 4,2 kW dimmen. Wärmepumpen, Wallboxen und andere steuerbare Verbraucher können also weiter betrieben werden, nur eben mit reduzierter Leistung. Der Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Welche Pflichten bestehen bei der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (im Sinne des §14a EnWG), die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, sind von den neuen Regelungen betroffen. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden und die Steuerbarkeit der Anlagen sicherzustellen.

Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt in der Regel über den Elektroinstallateur im Online-Kundenportal des Netzbetreibers. Für die Steuerbarkeit wird grundsätzlich ein intelligentes Messsystem und eine damit verbundene Steuereinrichtung (Steuerbox) benötigt. Der Einbau der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen wird beim zuständigen Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt. Die Kosten trägt der Betreiber.

Ein separater Zähler, der den Verbrauch von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen getrennt vom Haushaltsstrombedarf misst, ist nicht mehr notwendig.

Welche Vorteile haben Betreiberinnen und Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen darf der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aufgrund von Netzüberlastung nicht mehr durch den Netzbetreiber abgelehnt oder verzögert werden. Somit steht dem Einbau einer Wärmepumpe oder einer Wallbox nichts mehr entgegen. Betreiberinnen und Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten zudem eine Netzentgeltreduzierung.

Im ersten Schritt kann zwischen zwei Modulen gewählt werden:

Modul 1:

Pauschale Netzentgeltreduzierung

  • Gilt bei gemeinsamer Messung über einen Zähler oder bei getrennter Messung über einen zweiten, separaten Zähler
  • Die pauschale Netzentgeltreduzierung beträgt je nach Netzbetreiber zwischen 110-190 EUR brutto pro Jahr (Bundesnetzagentur)

Modul 1 wird als Standard-Modul hinterlegt, sofern der Anlagenbetreiber keine Modulwahl getroffen hat.

Modul 2:

Prozentuale Netzentgeltreduzierung

  • Gilt ausschließlich bei getrennter Messung über einen zweiten, separaten Zähler sowie nur für Zählpunkte ohne registrierte Leistungsmessung
  • Der Arbeitspreis (Netzentgelte) wird in Modul 2 um 60% reduziert. Ein Grundpreis (Netzentgelte) wird nicht erhoben

Modul 2 muss ausdrücklich als Alternative zu Modul 1 gewählt werden.

Ab 2025 können sich Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben, zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) entscheiden. Hierbei legt der Netzbetreiber unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest. Verbraucher sollen dadurch angereizt werden, ihren Verbrauch in Zeiten mit niedrigem Entgelt und damit niedriger Netzauslastung zu verschieben.

Wie erfolgt die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung?

Die netzorientierte Steuerung wird zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart. Die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung erfolgt allerdings über den Stromlieferanten bzw. die Stromabrechnung. Die Informationen zur Netzentgeltreduzierung werden dabei im Rahmen der Marktkommunikation automatisch vom Netzbetreiber an den Stromlieferanten übermittelt.

Welche Regelungen gelten für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?

Bestandsanlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur Steuerung besteht:

  • Für solche Anlagen wurden Übergangsregelungen beschlossen. Die alten Regelungen gelten noch bis Ende 2028. Danach greifen die neuen Regelungen nach §14a EnWG. Ein frühzeitiger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist möglich.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung:

  • Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen sind nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Allerdings besteht eine freiwillige Teilnahmemöglichkeit. Dafür müssen die Anlagen ggf. entsprechend der neuen Regelungen ertüchtigt werden.

Nachtspeicherheizungen:

  • Nachtspeicherheizungen sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Bestehende Vereinbarung gelten weiterhin.

Wie setzt GASAG die neuen Regelungen um?

Sie haben Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über den Elektroinstallateur, der Ihre Anlage in Betrieb nimmt, erfolgreich beim Netzbetreiber angemeldet? Dann brauchen Sie nichts weiter zu tun, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren. Wir verrechnen die Netzentgeltreduzierung in Ihrer Stromabrechnung.

Aufgrund der Kurzfristigkeit - die neuen Regelungen wurden erst Ende November 2023 veröffentlicht - und der Komplexität sind die Netzbetreiber, aber auch wir als Stromlieferant, aktuell mit der Umsetzung der neuen Regelungen aus §14a EnWG beschäftigt. Die Implementierung der notwendigen Marktprozesse sowie die Berücksichtigung der neuen Regelungen in unseren Stromtarifen und Rechnungsformularen erfolgt im Laufe des Jahres 2024. Die Netzentgeltreduzierung werden wir rückwirkend zum 01.01.2024 umsetzen, so dass unseren Kundinnen und Kunden kein Nachteil entsteht. Wir danken für Ihr Verständnis.