Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage vor rötlichem Abendhimmel.

§14a EnWG: Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

04.07.2024 Lesezeit: 5 min Energiemarkt

In Deutschland nimmt die Installation sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kontinuierlich zu. Diese umfassen unter anderem Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen, die im Vergleich zu herkömmlichen Haushaltsgeräten einen höheren Energiebedarf haben. Besonders herausfordernd ist, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gleichzeitig nutzen, beispielsweise wenn Wärmepumpe und Ladesäule parallel Strom benötigen.

Die Einführung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz. Die EnWG-Novelle zielt darauf ab, die Nachfrage nach Strom durch den Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen flexibler zu gestalten. Durch die Steuerung dieser Geräte können Lastspitzen abgefangen und das Netz stabil gehalten werden, insbesondere wenn ein Überangebot an Strom aus erneuerbaren Quellen vorhanden ist – oder wenn es zu Engpässen kommt.

Zur Vermeidung einer Überlastung des Netzes kann der Netzbetreiber einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 Kilowatt (kW) drosseln. Als Gegenleistung berechnet er – unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) – nur ein reduziertes Netzentgelt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG 2024 sind elektrische Geräte mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die flexibel betrieben werden können, insbesondere hinsichtlich ihres Verbrauchszeitpunkts. Dazu gehören beispielsweise:

  • Wallboxen
  • Wärmepumpen
  • Klimaanlagen
  • Stromspeicher

Von der neuen Regelung sind betroffen:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und für die bereits eine vereinbarte Steuerung vorliegt.
  • Neue Anlagen, die ab dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen.
Grünes Icon mit einer Hand, die eine leuchtende Glühlampe hält

Gut zu wissen:

Wenn mehrere Wärmepumpen oder Klimaanlagen an einem Netzanschluss eine Gesamtleistung von über 4,2 kW erreichen, fallen sie ebenfalls unter die neuen Regelungen des § 14a EnWG.

Wie wird § 14a EnWG in der Praxis umgesetzt?

Der § 14a EnWG bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern verschiedene Optionen zur Steuerung ihres Strombezugs. Sie können entweder ihre Anlagen direkt vom Netzbetreiber steuern lassen oder einen zulässigen Strombezugswert erhalten, den sie mit einem eigenen Energiemanagementsystem koordinieren. Letzteres erlaubt eine flexible Nutzung und Integration selbst erzeugter Energiemengen, wie etwa aus Solaranlagen. Dadurch kann eine Wallbox mehr Strom beziehen, wenn dieser aus eigener Produktion stammt.

Netzbetreiber sind verpflichtet, das Netz vorausschauend auszubauen und müssen Leistungsreduzierungen sowie mögliche zukünftige Maßnahmen in ihre Netzausbauplanung einbeziehen. Die Steuerungseingriffe werden transparent auf einer gemeinsamen Internetplattform dargestellt, was eine öffentliche Nachvollziehbarkeit bei Überlastungsproblemen und notwendigem Netzausbau gewährleistet. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Reduzierung der Netzentgelte, während sie gleichzeitig zur Netzstabilität beitragen.

Wie berechnet sich die Reduzierung der Netzentgelte?

Die Einführung des § 14a EnWG ermöglicht Betreiberinnen und Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Reduzierung der Netzentgelte im Austausch für die netzorientierte Steuerung ihrer Geräte. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat für das Jahr 2024 verschiedene Modelle der Netzentgeltreduzierung festgelegt, aus denen Betreiberinnen und Betreiber wählen können:

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul bietet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, die bundeseinheitlich festgelegt wird und einmal jährlich gewährt wird. Die Reduzierung liegt je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) pro Jahr, was einer Reduzierung von 50 bis 95 Prozent des Netzentgelts entspricht.

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung

Hierbei erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags. Ein separater Zähler ist erforderlich, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung genau zu erfassen. Diese Methode ist besonders geeignet für Wärmepumpen.

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte ab 2025

Die Bundesnetzagentur hat Rahmenbedingungen für ein zeitvariables Netzentgelt festgelegt. Durch das neu eingeführte zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber setzt verschiedene Preisstufen im Tagesverlauf fest, die die typische Auslastung des Netzes widerspiegeln. Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch besonders niedrige Entgelte motiviert, ihren Stromverbrauch in Zeiten zu verlagern, in denen die Netzauslastung gering ist.

Weitere Informationen zur Reduzierung des Netzentgelts erhalten Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung installieren möchte, welche Schritte sind erforderlich?

Wenn Sie eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchten, gibt es einige Schritte zu beachten:

  1. Zunächst müssen Sie sich für eine Art der Ansteuerung entscheiden, was für jede Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen relevant ist. Dabei sollten Sie sich von Fachleuten beraten lassen, da Ihre Entscheidung die erforderlichen technischen Einrichtungen beeinflusst. Es stehen verschiedene Ansteuerungsmethoden zur Verfügung, darunter die Direktansteuerung oder die Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS). Diese ist besonders geeignet für mehrere Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss.
  2. Nach Ihrer Entscheidung müssen Sie die Inbetriebnahme Ihrer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung Ihrem Netzbetreiber im Voraus melden. Das ist gemäß § 19 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) weiterhin erforderlich.
  3. Als Betreiberin oder Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung müssen Sie sicherstellen, dass diese mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen ausgestattet ist. Dazu gehört grundsätzlich ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerungseinrichtung, die eine sichere Kommunikation ermöglicht.
  4. Für den Einbau dieser technischen Einrichtungen können Sie entweder Ihren Messstellenbetreiber beauftragen oder sich direkt an Ihren Netzbetreiber wenden. Letzteres bietet den Vorteil, dass Sie direkt von der Netzentgeltreduzierung profitieren können, auch wenn der Einbau möglicherweise später erfolgt. Der Netzbetreiber leitet den Auftrag dann an den Messstellenbetreiber weiter, sobald Überlastungen des Netzes auftreten.