Solarpaket der Bundesregierung: Gesetzesänderung einfach erklärt.
Das sogenannte Solarpaket 1 der Bundesregierung vereinfacht das Betreiben von Photovoltaik-Anlagen – das betrifft auch Balkonkraftwerke. Was bedeutet die Gesetzesänderung konkret?
Was ist das Solarpaket 1?
Das Solarpaket 1 der Bundesregierung heißt offiziell „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung.“ Mit diesen Anpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) möchte die Bundesregierung das Ziel vorantreiben, Deutschland bis zum Jahr 2045 treibhausneutral zu machen. Dafür soll der Stromsektor bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treibhausgasen auskommen. Um dies zu beschleunigen, finden sich im Solarpaket der Bundesregierung Maßnahmen, die den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen vereinfachen und damit den Ausbau der Solarenergie beschleunigen.
Für wen sind die Gesetzesänderungen im Solarpaket 1 relevant?
Die Gesetzesänderungen im Solarpaket 1 sind für alle relevant, die Photovoltaik nutzen und einsetzen. Das Solarpaket 1 der Bundesregierung schließt steckerfertige Balkonkraftwerke genauso mit ein wie große Freiflächenanlagen sowie Anlagen auf Dächern von Ein- und Mehrfamilienhäusern oder von Fabrikhallen.
Ist das Solarpaket 1 schon in Kraft?
Das Solarpaket 1 ist im Mai 2024 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen gelten für Photovoltaik-Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind und gehen werden.
Was bedeutet das Solarpaket 1 für private Haushalte und Vermieterinnen und Vermieter?
Das Solarpaket 1 der Bundesregierung enthält etliche Änderungen, die das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage für Privatpersonen erleichtern. Einige davon stellen wir hier vor:
Vereinfachter Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen
Die Gesetzesänderung des EEG sieht vor, dass Netzbetreiber ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen müssen, das es Interessierten leichter macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Zudem werden im Solarpaket 1 Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) muss demnach innerhalb von vier Wochen beantworten werden – ansonsten gilt die angefragte Anlage automatisch als genehmigt. Bislang galt diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 kWp.
EEG-Vergütung für Strom aus Garten-PV-Anlagen
Mit dem Solarpaket 1 der Bundesregierung können Betreiberinnen und Betreiber einer Photovoltaik-Anlage bis maximal 20 Kilowatt Leistung auch dann eine Fördervergütung erhalten, wenn die Module aus Platzmangel nicht auf dem Hausdach installiert sind, sondern im Garten. Aber wichtig: Bitte das Baurecht nicht vernachlässigen! Es kann sein, dass Sie für eine PV-Anlage im Garten eine Baugenehmigung der Gemeinde benötigen. Kontaktieren Sie also vor der Planung Ihres Projekts unbedingt das Bauamt und erfragen Sie die Rahmenbedingungen.
Mehr Einspeisung ins öffentliche Netz möglich
Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind und noch gehen werden, müssen sich nicht mehr an die Vorgabe halten, dass sie nur maximal 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen dürfen.
Wegfall von Stromlieferverträgen für Stromverbrauch des Wechselrichters
Vor dem Solarpaket 1 der Bundesregierung forderten Netzbetreiber bei Volleinspeise-Anlagen einen eigenen Stromliefervertrag für den geringen Stromverbrauch (Eigenverbrauch) des Wechselrichters. Das ist nun nicht mehr zulässig. Die geringen Strommengen werden der Stromrechnung des Hausverbrauchs zugerechnet. Auch die bisher fällige Grundgebühr entfällt.
Gemeinschaftliche Stromversorgung: Mieterstrom vereinfachen
Über die sogenannte Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung können Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Vermieterinnen und Vermieter günstigen Solarstrom aus der Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Dach direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner in ihrem Gebäude weitergeben. Dieser Mieterstrom wurde bisher nur dann gefördert, wenn er tatsächlich aus PV-Anlagen auf den Wohngebäuden stammte. Nach dem neuen Solarpaket 1 ist dies nun auch für PV-Anlagen auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen (wie Garagen) möglich, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt – heißt: Der erzeugte Strom muss sofort verbraucht werden.
Vereinfachte Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken
Das Solarpaket 1 der Bundesregierung möchte die Installation von Balkonkraftwerken unkomplizierter gestalten. Deshalb entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird zudem auf wenige einzugebende Daten reduziert. Ebenfalls eine Erleichterung: Man darf auch dann ein Balkonkraftwerk in Betrieb nehmen, wenn noch kein geeichter Zweirichtungszähler eingebaut ist. Es werden bis dahin auch alte rückwärtsdrehende Zähler akzeptiert.
Balkonkraftwerke: Stromeinspeisung über Steckdose möglich
Das Solarpaket sieht vor, dass ein Balkonkraftwerk auch mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommt. Dadurch wird die Installation deutlich einfacher. Dazu muss allerdings noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.
Erhöhung der Einspeisegrenze bei Balkonkraftwerken
Mit der Gesetzänderung des EEG wurde die maximale Einspeisegrenze eines Balkonkraftwerks erhöht – nämlich auf 800 Watt. Damit ist es möglich, mehr Strom ins Netz einzuspeisen.
Getrenntes Betrachten von Balkonkraftwerken und große PV-Anlagen
Balkonkraftwerke werden erstmals im Gesetz als eigene Kategorie definiert. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt für die angeschlossenen Module. Steckerfertige Mini-Photovoltaikanlagen – sogenannte Balkonkraftwerke – und größere Anlagen werden also künftig getrennt voneinander betrachtet. Die Mehrleistung eines Balkonkraftwerks wird nicht zur Leistung einer größeren Anlage dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr die Gefahr, dass die Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
Wann tritt das Solarpaket 2 in Kraft?
Die Solarstrategie der Bundesregierung sieht ein zweistufiges Vorgehen vor. Deshalb sollen – nachdem das Solarpaket 1 der Bundesregierung im Mai 2024 in Kraft getreten ist – weitere gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Zubaus mit Photovoltaik-Anlagen in einem zweiten Gesetzespaket gebündelt werden: im sogenannten
Solarpaket 2. In der Photovoltaik-Strategie 2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz heißt es, man werde die Arbeiten an einem Solarpaket 2 „nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Solarpaket 1 aufnehmen“.