Umsatzsteuer für PV-Anlagen auf null Prozent reduziert.
Mit dem neuen Jahressteuergesetz werden Photovoltaikanlagen für Eigenheimbesitzer ab 2023 deutlich preiswerter. Das Gesetz spricht Käuferinnen und Käufern, Besitzerinnen und Besitzern beachtliche Steuersenkungen zu. Wir erklären, für welche PV-Anlagen sich die Umsatzsteuer ab sofort reduziert.
Umsatzsteuer für PV-Anlagen von 19 Prozent auf 0 Prozent gesenkt
Wann lohnt sich Photovoltaik? Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine Solaranlage für das eigene Haus anzuschaffen, findet jetzt einen besonders günstigen Zeitpunkt für die Anschaffung. Denn: Besitzerinnen und Besitzer von PV-Anlagen machen sich mit ihrer eigenen Stromerzeugung nicht nur von den erhöhten Strompreisen auf dem Markt unabhängig, sondern sparen ab sofort auch beim Kauf einer Solaranlage.
Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) haben Bundestag und Bundesrat die Senkung der Umsatzsteuer von PV-Anlagen auf null Prozent zugestimmt. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer in Höhe von bisher 19 Prozent entfällt, womit sich auch der Gesamtpreis für eine Solaranlage für das Eigenheim reduziert. Als Beispiel: Beim Kauf einer durchschnittlichen Solaranlage, die brutto rund 30.000 Euro kostet, sparen Sie durch die reduzierte Umsatzsteuer rund 6.000 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bei PV-Anlagen?
In diesem Fall meinen beide Begriffe das gleiche. Meist wird umgangssprachlich von Mehrwertsteuer gesprochen, gemeint ist aber die Umsatzsteuer, da der Umsatz von Dienstleistungen und Waren, wie Installation oder Bauteile von PV-Anlagen, besteuert wird.
Steuerfreie PV-Anlage für das Eigenheim
Mit der Reduzierung der Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 0 Prozent (Nullsteuersatz), die seit dem 1. Januar 2023 gilt, möchte die Bundesregierung die Energiewende vorantreiben und einen Schub beim Ausbau von Solaranlagen auf Gebäuden erreichen. Im Fokus stehen dabei kleinere Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Immobilien, die dem Gemeinwohl dienen. Die flächenmäßige Größe der PV-Anlage spielt bei der Reduzierung der Umsatzsteuer keine Rolle. Aber: Die Anlagenleistung darf 30 kWp (Kilowatt-Peak – Höchstleistung) nicht überschreiten. Die 0 Prozent-Umsatzsteuer bei PV-Anlagen wird dann berücksichtigt
- beim Kauf aller Komponenten einer Solaranlage (wie PV-Module, Wechselrichter),
- beim Kauf von Batteriespeichern,
- bei der Installation der PV-Anlage
- bei der Erweiterung einer Bestandsanlage und
- bei der Reparatur einer PV-Anlage, soweit Teile ausgetauscht werden müssen.
Steuersenkung auch bei Erweiterung der Solaranlage
Die Reduzierung der Umsatzsteuer bei der Anschaffung einer Solaranlage für das Eigenheim lässt sich aber nur anwenden, wenn die Lieferung beziehungsweise die Installation der PV-Anlage nach dem 1. Januar 2023 erfolgt. Eine rückwirkende Neuberechnung der Umsatzsteuer ist nicht möglich. Bei PV-Anlagen, die bereits installiert sind, können Besitzerinnen und Besitzer immerhin noch bei Reparaturen oder bei einer Erweiterung der Bestandsanlage vom Nullsteuersatz profitieren, wenn dabei Bauteile oder ganze Module ausgetauscht oder ergänzt werden.
Unter die gesenkte Umsatzsteuer fallen übrigens auch sogenannte Balkonkraftwerke. Das sind Solarmodule, die an Balkonen befestigt werden und einen Teil des Stromverbrauchs in der Wohnung decken können. Auf mobile Solarmodule, wie sie etwa beim Camping aufgestellt werden, lässt sich der Nullsteuersatz jedoch nicht anwenden.
Darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung für die PV-Anlage machen?
Üblicherweise dürfen Lohnsteuerhilfevereine keine Selbstständigen oder Unternehmerinnen und Unternehmer beraten – erst recht nicht, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorweisen. Letzteres betraf bisher auch Besitzerinnen und Besitzer von Solaranlagen. Mit dem neuen Jahressteuergesetz ändert sich das: Die Steuererklärungen für das Jahr 2022 dürfen Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auch von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, wenn die Einkünfte aus der PV-Anlage von der Einkommenssteuer befreit sind. Die Lohnsteuerhilfevereine haben aber weiterhin keine Befugnis, Umsatzsteuererklärungen zu erstellen.
Umsatzsteuer für Stromeinspeisung auf null Prozent gesenkt
Neben der Reduzierung der Umsatzsteuer für PV-Anlagen sieht das Jahressteuergesetz 2022 auch eine Erleichterung bei der Steuer für die Stromeinspeisung vor. Bisher mussten sich Betreiberinnen und Betreiber von Solaranlagen beim Finanzamt steuerlich anmelden, wenn Sie Strom ins öffentliche Netz einspeisen wollten, weil sie dadurch als Unternehmerinnen und Unternehmen gelten. Mit bürokratischem Aufwand mussten Solaranlagen-Besitzerinnen und -Besitzer dann in der Regel auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Das ist jetzt nicht mehr nötig und die Einkommenssteuererklärung wird unkomplizierter.
Bei der Einspeisung von Strom fällt seit 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an – die Umsatzsteuer liegt auch hier bei null Prozent. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber den erzeugten Strom selbst verbrauchen oder ins Netz einspeisen – oder ob er von anderen Mieterinnen und Mietern des Hauses genutzt wird. Auch die Größe und die Leistung der Anlage spielen hier keine Rolle. Sogar PV-Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp – wie auf größeren Mietshäusern – speisen den Strom steuerfrei ein, solange sie sich auf Wohngebäuden befinden.
Bei Anlagen auf oder an Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen – wie Garagen, Carports oder Nebengebäuden – gilt hingegen eine Begrenzung der Leistung auf bis zu 30 kWp pro Solaranlage, um die Steuerbefreiung anwenden zu können. Für PV-Anlagen mit Speicher, die vor dem 1. Januar 2023 installiert und in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze für die Steuerjahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst für die Steuererklärung für 2022 fallen diese Solaranlagen aus der Einkommenssteuer.